Überwachungsrecht

Überwachungsrecht
n
право контроля

Das Deutsch-Russische und Russisch-Deutsche Business- und Banking-Wörterbuch. - М.: Russkiy Yazyk - Media. . 2005.

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  • Überwachungsrecht — 1. Gesetzliches Ü.: Dem ⇡ Kommanditisten eingeräumte beschränkte Kontrollbefugnis (§ 166 HGB). Der Kommanditist darf Abschrift der jährlichen Bilanz verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere prüfen …   Lexikon der Economics

  • Arbeitsrecht (Österreich) — Das österreichische Arbeitsrecht ist wie das deutsche Arbeitsrecht in wesentlichen Teilen ein Sonderprivatrecht, nämlich das der unselbstständig Erwerbstätigen (also Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen). Es besteht aus dem Arbeitsvertragsrecht,… …   Deutsch Wikipedia

  • Umweltgesetz — Das Umweltgesetzbuch (UGB) war ein deutsches Gesetzesvorhaben auf Bundesebene, mit dem das deutsche Umweltrecht bundeseinheitlich kodifiziert werden sollte. Bisher gibt es für das Umweltgesetzbuch zwei so genannte „Professorenentwürfe“ aus den… …   Deutsch Wikipedia

  • Umweltgesetzbuch — Das Umweltgesetzbuch (UGB) war ein deutsches Gesetzesvorhaben auf Bundesebene, mit dem das deutsche Umweltrecht bundeseinheitlich kodifiziert werden sollte. Bisher gibt es für das Umweltgesetzbuch zwei so genannte „Professorenentwürfe“ aus den… …   Deutsch Wikipedia

  • Philadelphias Schnellbahnen — Philadelphias Schnellbahnen. Philadelphia ist die drittgrößte Stadt der Vereinigten Staaten und zählt einschließlich der Ortschaften Chester, Norristown, Camden eine Bevölkerung von 2 Mill. (1912). Als bevorzugter Knotenpunkt der Eisenbahn und… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • partiarisches Darlehen — 1. Begriff/Charakterisierung: Langfristiges ⇡ Darlehen an ein Unternehmen, bei dem der Gläubiger an Stelle von Zinsen einen bestimmten Anteil vom Gewinn oder Umsatz erhält. P.D. ähneln der ⇡ stillen Gesellschaft, Gläubiger und Schuldner sind aber …   Lexikon der Economics

  • Kommanditist — Gesellschafter einer ⇡ Kommanditgesellschaft (KG). 1. Haftung des K.: Nur beschränkt mit seinem Vermögen, nämlich bis zur Höhe der in dem ⇡ Handelsregister eingetragenen ⇡ Kommanditeinlage (⇡ Haftsumme). Hat ein K. dem Beginn der Gesellschaft vor …   Lexikon der Economics


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